Satzung des Förderverein des Gymnasiums Neufreimann e.V.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: „Förderverein des Gymnasiums Neufreimann".
  2. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz "e. V."
  3. Der Verein hat seinen Sitz in München.

§2 Zweck & Ziele des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, Betreuung und Versorgung der Schüler und Schülerinnen am Gymnasium Neufreimann (offizielle Schulwebsite), in der Landeshauptstadt München. Der Verein setzt sich für die Ergänzung und Verbesserung schulischer Leistungen des Gymnasiums sowie die Förderung kultureller, musischer, sportlicher und gemeinschaftsfördernder Aktivitäten - innerhalb und außerhalb des Pflichtunterrichts - ein.
  2. Der Verein wird auch als Förderkörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO tätig. Zweck des Vereins ist u.a. die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts, zweckgebunden für die Förderung von Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler.
  3. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch Unterstützung von schulischen Bedürfnissen, für deren Realisierung städtische und staatliche Mittel nicht ausreichend sind (Prinzip der Nachrangigkeit):
    1. ideelle und materielle Unterstützung des Gymnasiums Neufreimann
    2. finanzielle und materielle Förderung von Vorhaben, deren Kosten von städtischer oder staatlicher Seite nicht übernommen werden
    3. Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit der Schulleitung, der Lehrerschaft, Schülerinnen und Schülern, sowie weiteren an der Schule tätigen Personen
    4. Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen und Projekten
    5. Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften, schulischen Gremien und Elterninitiativen
    6. Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern-, Sport-, Musik-, Kunst- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
    7. Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für Wettbewerbe
    8. ideelle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten
    9. finanzielle Unterstützung von Weiterbildungsmaßnahmen für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte sowie für kulturelle Veranstaltungen
    10. Unterstützung bei der Herausgabe von Publikationen an der Schule (z.B. Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief, Internetpräsenz)
    11. Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen
    12. Unterstützung von Klassen-, Kurs-, und Gruppenfahrten
    13. Unterstützung bei der Außendarstellung der Schule
    14. Unterstützung einer Schulbibliothek
    15. Unterstützung bei Gestaltung des Außengeländes
    16. Unterstützung von schulischen Projekten bei Notlagen im In- und Ausland
    17. Unterstützung von schulischen Projekten in Entwicklungsländern (z.B. Patenschaften, Partnerschulen, Bazar)
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  5. Der Verein tritt weder als Interessenvertretung der Eltern, der Lehrkräfte oder der Schulträger auf.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke im Sinne dieses Abschnittes sind:
    1. die Förderung der Jugendhilfe;
    2. die Förderung der Erziehung;
    3. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mittel zum Erreichen der Vereinszwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.
  6. Es dürfen nur Mittel bereitgestellt werden, für die eine finanzielle Deckung besteht. Dem Verein ist es untersagt, Kredite zur Finanzierung des Vereinszweckes aufzunehmen.

§4 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr und beginnt jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.

§5 Mitglieder

  1. Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche, volljährige oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, welche die Vereinsziele unterstützt und bei der die Ausschlussgründe gem. Nr. 5 nicht vorliegen, schriftlich oder elektronisch beim Vorstand beantragen (ordentliche Mitglieder). Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft ist das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe gem. Nr. 5 d & e zu bestätigen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet ein Vorstandsmitglied stellvertretend für den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Gegen die Entscheidung eine Person nicht aufzunehmen, steht der betroffenen Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist auf die Tagesordnung der nächsten regulären Mitgliederversammlung zu setzen.
  3. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder des Vereins. Sie werden durch Beschluss des Vorstandes ernannt.
  4. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Mitgliedsvereine, die Ihre Gemeinnützigkeit nicht nachweisen, werden als Fördermitglieder geführt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  5. Der Austritt ist schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Austritt kann ohne Einhaltung einer Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres ausgesprochen werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der Austrittserklärung. Andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils um ein Jahr.
  6. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt schriftlich durch Vorstandsbeschluss. Ausschließungsgründe sind:
    1. grober Verstoß gegen den Vereinszweck, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
    2. schwere Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins;
    3. Verstöße gegen die Beitragspflichten (Nichtzahlung von mehr als einem Jahresbeitrag), wobei die Beitragspflicht bis zur Erfüllung bestehen bleibt;
    4. die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer als gesichert extremistisch eingestuften Bewegung, wie auch die Zueignmachung oder Verbreitung von Inhalten einer solchen;
    5. einschlägige Eintragungen im Sinne des SGB VIII § 72a, Abs. 1, Satz 1 im Führungszeugnis.
  7. In objektiv erwiesenen Fällen des Vorliegens der Ausschlussgründe gem. 5 c), d) e) findet ein vereinfachtes Ausschlussverfahren Anwendung.
    1. Das Mitglied wird durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen und hierüber schriftlich oder elektronisch informiert.
    2. Der Ausschluss wird mit Entscheidung des Vorstands wirksam.
    3. Gegen den Ausschluss ist Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zulässig. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses über den Ausschluss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  8. In allen anderen Fällen findet das folgende Ausschlussverfahren Anwendung:
    1. Vor Beschlussfassung durch den Vorstand (bzw. vor Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bei erfolgter Beschwerde gegen einen Ausschluss) ist dem Auszuschließenden jeweils unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren.
    2. Beschlüsse über einen Ausschluss müssen begründet werden und dem Auszuschließenden schriftlich mitgeteilt werden. Der Ausschluss wird mit Zustellung wirksam.
    3. Gegen den Ausschluss ist Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zulässig. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses über den Ausschluss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über die Beschwerde wird in der nächsten erreichbaren Mitgliederversammlung beschlossen.
  9. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Dem Tod steht bei juristischen Personen die Eintragung der Liquidation oder Löschung im zuständigen Register oder Amt gleich.
  10. Im Falle des Ausscheidens, egal aus welchem Grund, besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

§6 Beiträge & Spenden

  1. Der Förderverein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 1. Januar des Beitragsjahres für das gesamte Beitragsjahr im Voraus fällig. Das Beitragsjahr ist das Geschäftsjahr.
  3. Für neu eingetretene Mitglieder ist der Beitrag des Geschäftsjahres des Beitritts innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beitrittsbestätigung zu entrichten.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist für das Geschäftsjahr des Eintritts und des Austritts in voller Höhe zu entrichten.
  5. Es steht Mitgliedern frei, höhere Beiträge zu leisten. Zahlungen über die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbeiträge hinaus sind Spenden.
  6. Die Mitglieder sollen eine Einzugsermächtigung ausstellen.
  7. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden, Zuwendungen und öffentliche Zuschüsse aufgebracht werden.

§7 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins finanziell, materiell und ideell.
  2. Die Mitglieder beteiligen sich nach bestem Wissen und Können an der Vereinstätigkeit.
  3. Alle natürliche, volljährigen Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die ordentliche Mitglieder sind, haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts haben hierbei eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der bevollmächtigten Vertreter.
  4. Alle Mitglieder haben zudem das Recht, an Vorstand und Mitgliederversammlung Anträge und Beschwerden zu richten. Diese sind schriftlich oder elektronisch an den Vorstand zu adressieren. Soweit Anträge nach Versand der Einladungen zu einer Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme auf die Tagesordnung.
  5. Anträge zur Änderung der Satzung sind zwingend mit einer Frist von acht Wochen vor einer Mitgliederversammlung zu stellen. Der Vorstand holt durch die zuständige Behörde eine Stellungnahme bzgl. möglicher Auswirkungen auf die Einstufung des Vereins als gemeinnützig ein. Derartige Anträge werden nur in der Mitgliederversammlung behandelt, wenn eine Stellungnahme der zuständigen Behörde vorliegt. Sollte dies zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung nicht der Fall sein, wird der Antrag auf die nächste erreichbare Mitgliederversammlung vertagt.

§8 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung, bestehend aus allen Mitgliedern
  2. Vorstand im Sinne § 26 BGB

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr entweder durch den Vorsitzenden oder mindestens drei Vorstandsmitglieder oder von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder einzuberufen.
  2. Die Einladung wird mit einer Frist von mindestens drei Wochen per elektronischer Datenverarbeitung an die letztbekannte E-Mail-Adresse ausgesprochen. Maßgeblich ist der Tag der Absendung.
  3. Abweichend von dem vorstehenden kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer verkürzten Frist von einer Woche einberufen werden, falls die Interessen des Vereins dies erfordern. Die Eilbedürftigkeit ist in der Versammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Mitgliederversammlungen finden als Präsenzveranstaltungen statt.
  6. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ausschließlich oder partiell über Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung ist auch bei dieser Durchführungsform beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über:
    1. vorgelegte Anträge und Beschwerden
    2. Arbeits-, Geschäfts- und Rechnungsberichte des Vorstandes
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Abberufung und Neuwahl des Vorstandes
    5. Abberufung und Neuwahl der Kassenprüfer
    6. mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Änderung der Satzung und der Beitragsordnung.
  8. Jedes anwesende Mitglied (gem. §7.3) hat genau eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  9. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
  10. Gewählt und abgestimmt wird in offener Abstimmung. Wird von mehr als einem Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl / Abstimmung verlangt, muss diese geheim erfolgen.
  11. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. in Folge bei deren Verhinderung von einem anderen anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Sollten alle Vorgenannten abwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in durch die Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird diese/r durch den Versammlungsleiter bestimmt.

§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden,
    2. dem/der 1. Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden,
    3. dem/der 2. Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden,
    4. dem/der Kassenwart / Kassenwartin,
    5. dem/der Schriftführer/in
  2. Werden nicht alle fünf Vorstandsämter durch Wahl besetzt, darf der Vorstand vorübergehend auf mindestens drei Mitglieder verkleinert werden.
  3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  4. Der Vorstand wird auf Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus wird bei der folgenden Mitgliederversammlung die Neuwahl vorgenommen. Bis dahin kann sich der Vorstand durch Beschluss selbst ergänzen. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Nur ordentliche Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden.
  6. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  7. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  8. Aufgaben des/der Vorsitzenden sind:
    1. Leitung des Vereins
    2. Leitung der Vorstands- und Mitgliederversammlung
    3. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
    4. Beschluss über Anträge auf Förderung. Abweichend hiervon wird auf schriftlichen Antrag des Antragsstellers bei der nächsterreichbaren regulären Mitgliederversammlung abgestimmt.
    5. Ausführung der Vereinsbeschlüsse
  9. Aufgaben des Kassenwarts / der Kassenwartin sind:
    1. Ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher und Geldanlagen
    2. Einnahme der Beiträge und sonstiger Zuwendungen
    3. Begleichung der Ausgaben und Rechnungslegung
    4. Kassenabschluss am Ende des Geschäftsjahres
    5. Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt
    6. Bei Bedarf angemessene Mitwirkung bei der Rechnungsprüfung
  10. Aufgabe des Schriftführers / der Schriftführerin ist die schriftliche Protokollierung der Vorstands- und Mitgliederversammlungen inkl. Ort, Datum der Versammlung, Anzahl der Anwesenden ordentlichen Mitglieder, Namen der Versammlungsleitung und Schriftführung, Tagesordnung und Abstimmungsergebnissen.
  11. Die Vorstände haften im Innenverhältnis nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§11 Rechnungsprüfung

  1. Die beiden Kassenprüfer/innen werden von den Mitgliedern gewählt.
  2. Die Kassenführung und Abwicklung der Vereinsgeschäfte, sowie die Verwirklichung und Einhaltung der Vereinsziele und Beschlüsse werden von den Kassenprüfer/innen überprüft.
  3. Die Kassenprüfer/innen erstatten einmal pro Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung ihren Bericht.

§12 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Über die in den einzelnen Vereinsorganen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von dem/der Schriftführer/in, der Versammlungsleitung und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch Beschluss mit 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an das Gymnasium München Neufreimann, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung und Erziehung am Gymnasium München Neufreimann im Sinne des §2 der Satzung zu verwenden hat.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vereinsvorstand.

§14 Anwendung der Regelung des BGB

  1. Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

§15 Inkrafttreten

  1. Die vorstehende Satzung wurde bei der Gründungsversammlung vom 20.05.2025 verabschiedet und errichtet.
  2. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
München, den 20.05.2025